1. Patientenverfügung nie ohne Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung sollte in jedem Fall mit einer
Vorsorgevollmacht für eine Vertrauensperson kombiniert werden,
die im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Verfassers
Ansprechpartner für Ärzte und Pflegepersonal ist und die für die
Durchsetzung des Verfasserwillens gegenüber Dritten sorgt. Die
Patientenverfügung bildet den verbindlichen Maßstab für
Entscheidungen von Bevollmächtigten.2. Konkrete
schriftliche Formulierung
Die Patientenverfügung muss allein aus Beweisgründen schriftlich
(handschriftliche Unterschrift genügt) abgefasst werden. Der in
der Verfügung geäußerte Wille eines Patienten ist verbindlich,
wenn er sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht und
keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient die Verfügung
nicht mehr gelten lassen würde.
Weil Patientenverfügungen jederzeit frei widerruflich sind, muss
geprüft werden, ob im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine
Willensänderung vorliegen (Beispiel: der noch
entscheidungsfähige Patient hat sich gegenüber Angehörigen in
anderem Sinne geäußert, als in seiner früheren
Patientenverfügung festgelegt). Um Zweifel am gemeinten Inhalt
und damit Auslegungsprobleme zu vermeiden, sollte die Verfügung
im Hinblick auf die Behandlungssituationen und die Anordnungen
hinsichtlich durchzuführender oder zu unterlassender ärztlicher
Maßnahmen so konkret wie möglich formuliert sein. In der Regel
wird dies nur nach vorhergehender fachkundiger Beratung oder zu
gewährleisten sein.
3. Willen zusätzlich mündlich äußern
Über den Inhalt der Patientenverfügung sollte der Verfasser mit
Vorsorgebevollmächtigten und Angehörigen sprechen. So bleibt ein
zu ermittelnder mutmaßlicher Wille des entscheidungsunfähigen
Patienten nicht allein auf die Auslegung des Inhaltes seiner
Verfügung beschränkt, sondern lässt sich zusätzlich anhand
seiner früheren Äußerungen dokumentieren.
4. Aktualisieren und Anpassen
Aus einer Patientenverfügung, die in gesunden Tagen erstellt
wird, sollte hervorgehen, dass der einmal geäußerte Wille immer
noch dem aktuellen Willen entspricht. Diese Aktualisierung
sollte regelmäßig durch eine erneute Unterschrift unter Angabe
des Datums erfolgen.
Bei einer Erkrankung, die zum Tode führen kann, sollte die
Patientenverfügung im Hinblick auf den zu erwartenden
Krankheitsverlauf und die gewünschten ärztlichen Maßnahmen
inhaltlich angepasst werden. Dies sollte nach gründlicher
medizinischer Aufklärung und Beratung erfolgen.
5. Zugänglich aufbewahren
Existenz und Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung muss
Vorsorgebevollmächtigten und/oder Angehörigen bekannt sein.
Sinnvoll ist auch die Hinterlegung einer Kopie beim Hausarzt und
bei stationärer Aufnahme im jeweiligen Krankenhaus oder der
Pflegeeinrichtung.
6. Hospizlich-palliative Begleitung verlangen
In der Patientenverfügung kann der Wunsch nach palliativen
Maßnahmen und hospizlicher Begleitung konkretisiert werden.
Hierfür kann mit der örtlichen Hospizbewegung Kontakt
aufgenommen werden.
Fazit:
Aus der hospizlichen Praxis wissen wir, dass Sterbebegleitung
ein in höchstem Maße kommunikatives Handeln erfordert. Gleiches
gilt für das Abfassen einer Patientenverfügung.
Es geht nicht allein um die schriftliche Fixierung des Willens,
sondern auch um den kommunikativen Prozess, aus dem sich dieser
Wille bildet. Erst die Gespräche mit Angehörigen, Ärzten und
anderen Menschen bilden ein Gerüst, das der Patientenverfügung
Halt gibt.
Nur die Auseinandersetzung mit dem eigenen Leben wird die
Möglichkeit eröffnen, Sterben so zu gestalten, dass Leben und
Sterben den eigenen Willen widerspiegelt. Nahestehende und
Hausarzt erhalten durch die Interaktion ein Fundament, das ihnen
den mutmaßlichen Willen offen legt. |