Hermann Ewald, Gabriele LindenaDas G-DRG-System
Das Fallpauschalen- oder G-DRG-System (G-erman D-iagnosis
R-elated G-roups) ist ein Finanzierungssystem für medizinische
Maßnahmen im Krankenhaus, das aus dem australischen DRG-System
entwickelt wurde. Seine Struktur ist besonders für die „Fälle“
geeignet, bei denen gut definierbare medizinische Tätigkeiten
ausgeführt werden. In Bereichen, in denen überwiegend klare
Diagnosen und eindeutig definierte Prozeduren im Vordergrund
stehen, ist es daher am besten einsetzbar.
Vereinfacht dargestellt wird ein Patient anhand der
Hauptdiagnose einer von 23 medizinischen Hauptkategorien (MDC)
zugeordnet (MDC = M-ajor D-iagnostic C-ategory). Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der Nebendiagnosen und der im
OPS-301- Katalog (OP-erationen S-chlüssel lt. § 301
Sozialgesetzbuch V) definierten Prozeduren erfolgt dann die
Eingruppierung in eine spezifische Fallpauschale (DRG).
Um zu einem konkreten Erlösbetrag zu kommen, wird den DRGs
zunächst ein relativer Wert zugeordnet, der aus den Kosten- und
Leistungsdaten errechnet wird, die die Kalkulationskrankenhäuser
(1) an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK)
schicken. Mit dem Basisfallwert multipliziert, ergibt sich dann
der tatsächliche Erlös für die erbrachte Leistung.
Der so erhaltene Betrag wird noch anhand der Aufenthaltsdauer
modifiziert. Liegt die tatsächliche Aufenthaltsdauer außerhalb
eines vom InEK für die entsprechende DRG festgelegten
Zeitrahmens, wird der Erlös durch tagesbezogene Abschläge beim
Unterschreiten oder Zuschläge beim Überschreiten dieses
Zeitrahmens angepasst. Außerdem gibt es für einige
Einzelleistungen Zusatzentgelte, die dann noch addiert werden.
Damit die Zuordnung in diesem System funktioniert, ist für jeden
Krankenhausaufenthalt des Patienten nur eine Hauptdiagnose
zulässig.
Problematik in der Palliativmedizin
Für die Palliativmedizin ist die Vergütung im DRG-System aus
verschiedenen Gründen denkbar ungeeignet. Häufig gibt es schon
bei der Aufnahme eines Patienten mehrere Diagnosen, die aus
medizinischer Sicht als Hauptdiagnose in Frage kommen. Aufgrund
der raschen Dynamik der Erkrankung z.B. bei onkologischen
Patienten kann die Problematik im Verlauf der Behandlung
wechseln, aber nur eine Diagnose kann als Hauptdiagnose
ausgesucht werden. Viele spezifisch palliativmedizinische
Leistungen sind im OPS-Katalog nicht gelistet und werden dadurch
im DRG-System nicht berücksichtigt. Der Allgemeinzustand (ECOG-Status)
der Patienten geht bisher nicht in die Kalkulation ein und die
Mitbetreuung der Angehörigen ist im System nur bedingt
vorgesehen. Externe Faktoren wie die Verfügbarkeit ambulanter
Palliativdienste und stationärer Hospize oder die Wohnsituation
der Patienten und die Verfassung pflegender Angehöriger
beeinflussen die Verweildauer, sind aber im System nicht als
kostenrelevante Faktoren integriert.
Aus Sicht des Gesetzgebers wurde das G-DRG-System trotz der
bekannten Mängel eingeführt, da es als „lernendes System“
konzipiert ist.
In jedem Jahr werden deshalb die Zuordnungs- und
Vergütungsregeln vom InEK anhand der Leistungsdaten aller
deutscher Krankenhäuser und der Kostendaten der
Kalkulationskrankenhäuser überprüft. Wo erforderlich, findet
daraufhin eine entsprechende Anpassung von Kodierrichtlinien,
ICD-10-Katalog, OPS-Katalog und G-DRGs statt. Dabei werden auch
die Eingaben von Fachgesellschaften und anderen Gruppen zur
Anpassung des G-DRG-Systems berücksichtigt. Die Ergebnisse
dieser Überarbeitung werden im Dezember jeden Jahres in einem
entsprechenden Abschlussbericht des InEK veröffentlicht, der auf
der Internetseite des Instituts zum Download zur Verfügung
steht.
Aktueller Stand
In den Jahren 2003 (freiwillig) und 2004 wurde die Bewertung der
Fälle nach G-DRGKriterien budgetneutral durchgeführt, d.h. es
wurde zwar eine Kalkulation der Erlöse auf G-DRG-Basis
durchgeführt, das ursprüngliche Klinikbudget wurde aber auch bei
Differenzen zum G-DRG-Budget nicht verändert. Gleichzeitig wurde
das G-DRG-System in diesem „Testlauf“ bereits schrittweise an
das deutsche Gesundheitswesen angepasst. Ab dem Jahr 2005
erfolgt nun eine stufenweise Angleichung des bisher kalkulierten
Klinikbudgets an die über das G-DRG-System errechneten Erlöse
(2), wobei in vielen Fällen eine Verringerung des Budgets
befürchtet wird.
Für die Palliativmedizin ist das besonders kritisch, da
Palliativstationen als personalintensive Bereiche mit besonders
aufwendigen Patienten bisher nicht gesondert erfasst werden. Die
dort kodierten Hauptdiagnosen werden ebenso in anderen
Abteilungen mit weniger aufwendigen Patienten und deutlich
schlechterem Personalschlüssel kodiert. (3)
Für die Berechnung der Relativgewichte der G-DRGs durch das InEK,
aus denen dann die Erlöse der Kliniken ermittelt werden, hat das
aus Sicht der Palliativmedizin negative Folgen. Es ist zu
erwarten, dass die Kosten zwangsläufig zu niedrig kalkuliert
werden und infolgedessen die Vergütung der
palliativmedizinischen Behandlung auf Palliativstationen nicht
ausreichend finanziert wird.
Dieser Effekt wird dadurch noch verstärkt, dass
Palliativpatienten aufgrund der insgesamt geringen Fallzahl bei
der Kalkulation der einzelnen DRGs das Relativgewicht kaum
beeinflussen können.
Prinzipien der Kodierung
Eine exakte Kodierung ist kurzfristig die Voraussetzung für eine
sachgerechte Vergütung (soweit diese systemkonform möglich ist),
langfristig ist sie unabdingbar, um das G-DRG- System so gut wie
möglich an die Bedingungen des deutschen Gesundheitssystems
anzupassen. Obwohl die Kostenkalkulation nur aus den Daten der
Kalkulationskrankenhäuser durchgeführt wird, sind auch die Daten
aller übrigen Krankenhäuser wichtig, da aus der Summe aller
abgerechneten Fälle die Homogeniät des G-DRG-Systems überprüft
wird. Es ist daher wichtig, dass die Deutschen Kodierrichtlinien
von allen Palliativstationen möglichst einheitlich interpretiert
werden. Ein entsprechendes Abstimmungstreffen wurde im Januar
2005 von der Gruppe „stationär“ der AG Strukturen und
Definitionen der DGP organisiert. Die Ergebnisse sollen zeitnah
auf der Internetseite der DGP veröffentlicht werden. (4)
Generell sollten auf allen Palliativstationen, die dem
empfohlenen Standard (5) entsprechen, für Palliativpatienten
folgende Kodes eingegeben werden:
- Nebendiagnose Z51.5 (Palliativbehandlung)
- OPS 8-982 (palliativmedizinische Komplexbehandlung)
- Fachabteilungsschlüssel 3752 (diese Angabe muss über
die Verwaltung des Krankenhauses erfolgen, nicht bei der
Kodierung der Fälle auf den Stationen)
Ausblick
Im Rahmen der jährlichen Anpassung des G-DRG-Systems hat die DGP
hat mit ihren Eingaben in den Jahren 2003 und 2004 bisher
erreicht, dass der OPS-Kode 8-982 „palliativmedizinische
Komplexbehandlung“ für 2005 eingeführt wurde. Dieser Kode hat
für 2005 noch keine Abrechnungsrelevanz, er kann aber bei der
Kalkulation des InEK möglicherweise als Kostentrenner erkannt
werden. Im Idealfall könnte das InEK in Kombination mit dem
Fachabteilungschlüssel für Palliativstationen bei Patienten mit
gleicher Hauptdiagnose über diese Differenzierung
Kostenunterschiede finden, die dann zu einer sachgerechteren
Vergütung der Palliativstationen führen würden.
Derzeit laufen die Vorarbeiten für die Eingaben 2005, die bis
zum 31.3.2005 eingereicht sein müssen. Die eingereichten
Vorschläge werden dann auch auf der Internetseite der DGP als
PDF-Dateien zum Download veröffentlicht. (6)
(1) Kalkulationskrankenhäuser sind
Krankenhäuser, die sich freiwillig dazu verpflichtet haben, dem
InEK ihre Kosten- (und Leistungsdaten) genau aufgeschlüsselt zur
Verfügung zu stellen. Im Jahr 2003 waren das in Deutschland
insgesamt 148 Krankenhäuser mit 2.9 Mio Fällen. Das sind 8,5%
der Krankenhäuser und 16,3% aller Fälle (Quelle: InEK
Abschlussbericht „Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das
Jahr 2005“ vom 20.12.2004 S. 8). Krankenhäuser, die als
Kalkulationshäuser dem InEK ihre Kostendaten zur Verfügung
stellen, müssen dabei immer die Daten aller Abteilungen
einbringen. Es ist nicht möglich, nur die Daten einzelner
Bereiche (z.B. von Palliativstationen) zu schicken.
(2) Entsprechend dem 2. Fallpauschalenänderungsgesetz von
Dezember 2004 wird diese Budgetangleichung in 5 Stufen von 2005
- 2009 durchgeführt. Dabei wird die Veränderung der Budgets der
Krankenhäuser ebenfalls stufenweise auf ein Maximum von 3%
begrenzt, wenn Mindererlöse durch die DRG-Abrechung entstehen.
Angleichungsstufen: 2005: 15%, 2006-2008: je 20%, 2009: 25% des
Differenzbetrages zwischen ursprünglichem Budget und
G-DRG-Budget. Begrenzung der Mindererlöse: 2005: 1%, 2006: 1,5%,
2007: 2%, 2008: 2,5%, 2009: 3% des Budgets.
(3) Roeder N, Klaschik E, Cremer M et al (2002) DRGs in
der Palliativmedizin: Ist die palliativmedizinische Behandlung
Schwerstkranker pauschalierbar? Das Krankenhaus 12:1000-4.
(4) Das Treffen fand nach Redaktionsschluss des
Wegweisers Hospiz und Palliativmedizin 2005 statt, sodass
Ergebnisse hier noch nicht aufgeführt werden konnten.
(5) Minimalstandards: Personal: Leitender Arzt mit
Zusatzweiterbildung Palliativmedizin, 1Stationsarzt pro 6,5
Patienten, 1,2 Vollzeitpflegekräfte pro Patient, 160 Std.
Palliative Care Kurs für pflegerische Leitung/Stellvertretung
und 30% der übrigen Pflegekräfte, andere Therapeuten mit
insgesamt 6 Std. pro Patient und Woche (möglichst mit 40 Std.
Palliative Care Kurs). Räume: abgeschlossener Bereich mit in der
Regel 8-12 Betten, nur 1-/2-Bettzimmer, Übernachtungsmöglichkeit
für Angehörige, Wohnzimmer. Abläufe: Definition und regelmäßige
Überprüfung von Therapiezielen, tägliche Übergabe im Team,
wöchentliche Teambesprechungen, standardisierte
Symptom-/Verlaufsdokumentation, Konsiliardienst, interne
Fortbildung.
(6) Weitere G-DRG-Informationen sind im Internet u.a.
unter folgenden Adressen verfügbar:
www.dgpalliativmedizin.de (DGP);
www.g-drg.de (InEK);
www.dimdi.de (DIMDI);
http://drg.uni-muenster.de (DRG-Research-Group Uni Münster). |