Josef
RoßAuch in Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Sterben und
den Sterbenden bestimmen unsere Sprache und Sprachregelungen
wesentlich unser Denken. Neue Begrifflichkeiten können auch in
diesem Bereich mitbestimmend sein für langfristige
Einstellungsveränderungen in der Gesellschaft. Als Beispiel: in
Zusammenhang mit der Diskussion um und Einführung der
Pflegeversicherung etablierte sich mehr und mehr der
Sprachgebrauch vom ‚Pflegefall’. Die in den Vordergrund gerückte
Diskussion um Kosten und Belastungen verdeckte die an sich mit
dem Begriff ‚Pflege’ positiv verbundene Zuschreibung, dass
jemand Unterstützung, Zuwendung und Hilfe erhält. Bei
Betroffenen selbst führte dies oft zu einer Selbstentwertung mit
der Einschätzung ein Pflegefall’ zu sein und bei Angehörigen zum
resignativen Rückzug mit der Einschätzung ‚da ist ja nichts mehr
zu machen’.1
In der Konsequenz leben heute Pflegeeinrichtungen mit diesem
negativen Image. Hospize dagegen haben mit dieser negativen
Zuschreibung kaum zu kämpfen, abgesehen davon, dass zunächst der
Begriff Hospiz als Inbegriff der Auseinandersetzung um das nahe
Lebensende mit Angst besetzt ist. Trotz der belegten kurzen
Aufenthaltszeiten im Hospiz von durchschnittlich etwa drei
Wochen, an deren Ende fast immer das Lebensende steht,
vermittelt der mit dem Hospiz fest verbundene Begriff der
Begleitung Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten an den
Grenzen des Lebens.
In den letzten 20 Jahren sind immer wieder Versuche unternommen
worden über Definitionen Einfluss zu nehmen auf Lebens-,
Behandlungs- und Versorgungsmöglichkeiten von Menschen am
Lebensende.2
Der Nationale Ethikrat hat in seiner jüngsten Stellungnahme vom
13. Juli 2006 ‚Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende’3
zu dieser Thematik nach intensiver Diskussion auch Stellung
bezogen. „Eine ethische und rechtliche Auseinandersetzung über
Entscheidungen und Handlungen, die sich mittelbar oder
unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Eintritt des
Todes auswirken, beschränkt sich nicht auf die Frage, was
erlaubt ist und was zugelassen werden kann. Sie schließt die
Frage ein, mit welchen Begriffen man die Sachverhalte benennen
soll. An sich scheint die Wahl von Worten kein großes Problem zu
sein, weil man sich darüber verständigen kann, was man meint und
was nicht. Aber Worte haben Eigensinn. Sie vermitteln
Bedeutungen, Assoziationen und auch Wertungen, die den
Gegenstand in ein Licht rücken, das man für nicht angemessen
oder nicht wünschenswert halten kann.“4
Der Begriff der ‚Sterbebegleitung’ für die Aktivitäten der
Hospizbewegung und Palliativmedizin im ambulanten und
stationären Bereich ist recht klar und unumstritten, weil er
klar das Anliegen signalisiert: Sterbende begleiten,
unterstützen. Die handelnden Personen sind eindeutig: die
Sterbenden finden auf ihrem Weg Unterstützung durch Andere,
indem die eigenen Interessen und Bedürfnisse (Selbstbestimmung)
respektiert werden. Bei dem in Deutschland verwendeten Begriff
der ‚Sterbehilfe’ als Übersetzung des in anderen Ländern
verwandten Begriffes ‚Euthanasie’ werden aber die Probleme
deutlich. „Das Wort „Hilfe“ ist positiv besetzt; es signalisiert
etwas, was legitim und begrüßenswert ist. „Hilfe“ kann man sich
in jeder Phase seines Sterbens eigentlich nur wünschen. Diese
positive Färbung wird jedoch problematisch beim Begriff der
„aktiven Sterbehilfe“. Hier geht es um Handlungen, die den Tod
eines Menschen gezielt herbeiführen sollen – mit dessen
ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung. Ob es Fälle gibt,
in denen solche Tötung auf Verlangen zu Recht als „Hilfe“
apostrophiert werden kann, sei hier dahingestellt.
Nachvollziehbar ist jedoch, dass die Verwendung des Wortes
„Sterbehilfe“ und auch die Rede von der „Hilfe zum Sterben“ als
unangemessen und irreführend, ja geradezu als beschönigend und
den wahren Tatbestand verschleiernd empfunden werden.“5
Ein Problem der Definitionsversuche ist sicher gewesen, dass die
Interessenlagen zwischen einer juristischen Klärung und einer
Präzisierung der Handlungsoptionen in der Versorgung Sterbenden
zu unterschiedlich sind. Genau dieses Problem hat der Nationale
Ethikrat aufgenommen. Er „schlägt vor, die eingeführte, aber
missverständliche und teilweise irreführende Terminologie von
aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe aufzugeben.
Entscheidungen und Handlungen am Lebensende, die sich mittelbar
oder unmittelbar auf den Prozess des Sterbens und den Eintritt
des Todes auswirken, können angemessen beschrieben und
unterschieden werden, wenn man sich terminologisch an folgenden
Begriffen orientiert: Sterbebegleitung, Therapie am Lebensende,
Sterbenlassen, Beihilfe zur Selbsttötung, Tötung auf Verlangen.“6
Mit dieser Terminologie wird die Handlungsebene konsequent
beschrieben und vor allem aufgenommen, dass es um ein Geschehen
zwischen unterschiedlichen Beteiligten geht, das immer wieder
neu ausgehandelt werden muss.
Die einleitenden Kapitel der Stellungnahme befassen sich mit der
Situation des unterschiedlichen Wissens und Einstellungen zum
Tod der Menschen in unserer Gesellschaft, sowie der Einbindung
von Entscheidungen am Lebensende in den jeweiligen
gesellschaftlichen, kulturellen und historischen Kontext.
Ausgangspunkt von längeren Passagen über Entscheidungsverhalten
der Menschen am Lebensende ist die grundsätzliche Bestätigung
des Selbstbestimmungsrechtes der Menschen, das aber die
notwendige Solidarität zwischen den Menschen nicht aufhebt. „Der
Anspruch auf Selbstbestimmung der Person, aber auch als
Kehrseite die Zumutung von Selbstbestimmung prägen das Ethos
moderner Lebensführung. Menschen können und müssen selbst
entscheiden, wie sie leben wollen. Allerdings bleibt das
Individuum auf die Solidarität der Gemeinschaft angewiesen.
Niemand kann alleine leben. Dass Selbstbestimmung der Stützung
durch Solidarität bedarf, durch die sie in bestimmten Fällen
überhaupt erst möglich wird, dürfte auch in der modernen
Zivilgesellschaft unstrittig sein.“7
Insgesamt geht die Stellungnahme davon aus, dass die konkreten
Entscheidungen der Menschen wesentlich davon abhängen, welche
Rahmenbedingungen ihnen in ihrer konkreten Situation gegeben
sind.
„Mit dem Begriff der Sterbebegleitung sollen Maßnahmen zur
Pflege und Betreuung von Todkranken und Sterbenden bezeichnet
werden. Dazu gehören körperliche Pflege, das Löschen von Hunger
und Durstgefühlen, das Mindern von Übelkeit, Angst, Atemnot,
aber auch menschliche Zuwendung und seelsorgerlicher Beistand,
die dem Sterbenden und seinen Angehörigen gewährt werden. Ihr
Ziel muss es sein, die Fähigkeit des Patienten, den eigenen
Willen auch in der Sterbephase zur Geltung zu bringen, so lange
zu erhalten, wie es medizinisch möglich, für den Betroffenen
erträglich und von ihm gewollt ist.“8
Gerade der Rekurs auf die‚ Therapien am Lebensende’
signalisiert, dass es Handlungsmöglichkeiten gibt und dass es
Entscheidungsbedarf gibt, wobei es Aufgabe der im
Gesundheitsbereich Tätigen ist, dies im Dialog mit den
betroffenen Menschen zu gestalten. Hier sei z.B. verwiesen auf
jene Konzepte in Kliniken, die nicht nur auf den Verzicht von
Maßnahmen blicken, sondern eine positive Entscheidung für
weiteres Vorgehen anstreben.9
„Zu den Therapien am Lebensende zählen alle medizinischen
Maßnahmen, einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen, die
in der letzten Phase des Lebens erfolgen mit dem Ziel, Leben zu
verlängern und jedenfalls Leiden zu mildern. Dazu gehören auch
Maßnahmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass der
natürliche Prozess des Sterbens verkürzt wird, sei es durch eine
hochdosierte Schmerzmedikation oder eine starke Sedierung10,
ohne die eine Beherrschung belastender Symptome nicht möglich
ist. Auf den bisher in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff
der „indirekten Sterbehilfe“ sollte verzichtet werden, weil der
Tod des Patienten weder direkt noch indirekt das Ziel des
Handelns ist. Wird dagegen eine medizinisch nicht
gerechtfertigte Überdosis der entsprechenden Medikamente
gegeben, um den Tod des Patienten gezielt herbeizuführen, ist
der Begriff der indirekten Sterbehilfe ohnehin unangebracht,
weil es sich um die Tötung des Patienten handelt.“11
Die Stellungnahme betont, dass auch die von ihr vorgeschlagenen
Begrifflichkeiten nicht unproblematisch sind, was besonders für
den folgenden Begriff gilt: „Von Sterbenlassen statt von
„passiver Sterbehilfe“ wird in dieser Stellungnahme gesprochen,
wenn eine lebensverlängernde medizinische Behandlung unterlassen
wird und dadurch der durch den Verlauf der Krankheit bedingte
Tod früher eintritt, als dies mit der Behandlung aller
Voraussicht nach der Fall wäre. Das Unterlassen kann darin
bestehen, dass eine lebensverlängernde Maßnahme erst gar nicht
eingeleitet wird; es kann auch darin bestehen, dass eine bereits
begonnene Maßnahme nicht fortgeführt oder durch aktives
Eingreifen beendet wird. In manchen Fällen kann es sinnvoll
sein, dies durch eine unterschiedlich tiefe palliative Sedierung
zu begleiten.“12
Unkritisch verwandt kann der Begriff auch Tatenlosigkeit
suggerieren oder auch bei Angehörigen den Wunsch nach
Tatenlosigkeit wecken. Der Arzt kann nicht aus der Verantwortung
entlassen werden, über die medizinische Indikation von Maßnahmen
zu entscheiden und auch den Wunsch und Willen des Patienten in
der konkreten Situation zu erkunden.“
Auch die veränderten Begrifflichkeiten zum Suizid dienen dem
Ziel, „den Merkmalen der Handlungen und den Intentionen der
Handelnden, um die es bei medizinischen Maßnahmen und
Entscheidungen am Lebensende geht, besser gerecht“ zu werden.13
„Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist
gegeben, wenn Ärzte oder andere Personen jemandem ein
todbringendes Mittel verschaffen oder ihn auf andere Weise bei
der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen
Selbsttötung unterstützen.
Als Tötung auf Verlangen werden solche Handlungen
bezeichnet, durch die auf den ernsthaften Wunsch eines Menschen
hin sein Tod durch aktives Handeln bewirkt wird. Derartige
Handlungen können z.B. in der Verabreichung eines therapeutisch
nicht indizierten Medikamentes oder in einer Überdosierung
indizierter Medikamente bestehen.“14
Es liegt in der Konsequenz dieser Stellungnahme, dass der
Nationale Ethikrat es nicht dabei belässt, den Vorschlag für
eine entsprechende Terminologie15
zu machen, sondern in den zusammenfassenden Empfehlungen auf die
Konsequenzen für die Rahmenbedingungen einzugehen: nur ein
ausreichendes, qualifiziertes Angebot an ambulanten und
stationären Versorgungseinrichtungen kann ermöglichen, dass
Menschen entsprechend ihrem eigenen Willen ihr Leben zu Ende
leben können.
Der Nationale Ethikrat sieht die aktuelle Stellungnahme
‚Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende’ als eine
notwendige Ergänzung und Klarstellung der im Juni 2005
veröffentlichen Stellungnahme zur ‚Patientenverfügung’16.
Konnte doch in der ersten Stellungnahme der Eindruck entstehen,
dass die Lebensmöglichkeiten sich einfach bereits durch
Regelungen zur Patientenverfügung verbessern würden, so wird nun
deutlich, dass dies nur durch ein aufeinander bezogenes Handeln
aller Beteiligten möglich ist. Insofern lässt sich die aktuelle
Position auch als eine Handlungsaufforderung vor allem an die im
Gesundheitswesen Tätigen verstehen, den eigenen Sprachgebrauch
und damit die eigene Praxis zu reflektieren. In diesem
Zusammenhang lohnt es sich, die ganze Stellungnahme zu lesen, um
Differenzierungen und Ambivalenzen auch zu erkennen, die in den
Pointierungen der Empfehlungen vielleicht verloren gehen.
1
Vgl. dazu Th. Klie / G. Scholz-Weinrich, „Wider den Pflegefall“,
Dokumentation einer Kampagne, KDA, Köln, ‚Thema’ Bd. 50, Nov.
1991
2
Hingewiesen sei nur beispielhaft auf die intensive juristische
Diskussion, den Bemühungen der DGHS den Unterschied zwischen
Sterbehilfe und Sterbebegleitung zu nivellieren oder einer
Aktion der DHS, in der sie in Arztpraxen Definitionen zur
‚Sterbehilfe’ plakatierte, um Menschen zur Einstellung gegen
aktive Sterbehilfe zu motivieren.
3
Nationaler Ethikrat: die Stellungnahme ‚Selbstbestimmung und
Fürsorge am Lebensende’ ist komplett veröffentlicht unter
www.ethikrat.org/stellungnahmen/stellungnahmen.html
4
Stellungnahme S. 28
5
Stellungnahme S. 28
6
Pressemitteilung des Nationalen Ethikrates vom 13.07.2006,
Berlin, vgl.
www.ethikrat.org/presse/ pressemitteilungen_2006.html
7
Stellungnahme, S. 8
8
Stellungnahme S. 28
9
Vgl. beispielsweise die „Empfehlungen des Klinikums
der Universität München zu Therapieentscheidungen am Lebensende“
sowie R. Jox, G.D. Borasio & P. Jacobs (2005) Entscheidungen am
Lebensende. Praktische Hilfe für Pflegekräfte am Beispiel einer
Empfehlung des Klinikums der Universität München. Die Schwester,
der Pfleger 44(1): 26-29
10
Kritisch wird angemerkt, dass auch der Begriff ‚terminale
Sedierung’ problematisch erscheint, da zumindest der Eindruck
entstehen könne, dass der Tod selbst das Ziel sei, und nicht die
Erleichterung für den Patienten von belastenden Symptomen,
weshalb der Begriff der ‚palliativen Sedierung’ bevorzugt wird.
Vgl. Stellungnahme, S. 28
11
Stellungnahme, S. 28
12
Stellungnahme, S. 29
13
Stellungnahme, S. 30
14
Stellungnahme, S. 54
15 Ausdrücklich weist die Stellungnahme
darauf hin, dass die vorgeschlagene Terminologie nicht völlig
neu ist, sich aber bisher offensichtlich nicht durchgesetzt
habe. vgl. ebd. S. 27, Anm. 53
16
Patientenverfügung – Ein Instrument zur Selbstbestimmung,
Nationaler Ethikrat, Berlin Juni 2005 – veröffentlicht unter
www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Patientenverfuegung.pdf |